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   BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98   

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https://dejure.org/2001,223
BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98 (https://dejure.org/2001,223)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2001 - I ZR 335/98 (https://dejure.org/2001,223)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - I ZR 335/98 (https://dejure.org/2001,223)
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Geräteabgabe für Scanner

§ 54a UrhG

Volltextveröffentlichungen (16)

  • webshoprecht.de

    Ein Flachbettscanner ist eine urhebergeräteababepflichtiges Vervielfältigungsgerät

  • JurPC

    UrhG § 54a Abs. 1, § 54d, Anlage zu § 54d Abs. 1
    Scanner

  • aufrecht.de

    Vergütung von Scanner-Nutzungen

  • stroemer.de

    Scanner

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Scanner - Computerzubehör - Urheberrechtliche Vergütung - Vervielfältigungsvorgang - Urheberrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Scanner

    §§ 54a Abs. 1, 54d Abs. 1, Anlage zu 54d Abs. 1 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 54a Abs. 1; ; UrhG § 54d; ; UrhG Anlage zu § 54d Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 54a Abs. 1 § 54d, Anlage zu § 54d Abs. 1
    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Urheberrechtliche Vergütung auch für Scanner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH bejaht Pflicht zur Zahlung von Urheberrechtsabgaben auf Scanner

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtsvergütung für Scanner

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 964
  • MDR 2002, 472
  • GRUR 2002, 246
  • ZUM 2002, 218
  • afp 2002, 178
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98
    Denn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es daß die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (vgl. zu Telefaxgeräten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. - Telefaxgeräte).

    Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326 - Telefaxgeräte) und sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrößerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter).

    Diese Nutzung zu vernachlässigen würde - entsprechend den Ausführungen des Senats zu Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 333 f.) - dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte- und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daß der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist.

    Anders als bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte) kann bei Scannern auch nicht von einer lückenhaften Regelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist.

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98
    a) Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Senatsrechtsprechung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt, wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestimmung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter).

    Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326 - Telefaxgeräte) und sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrößerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter).

  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98
    a) Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Senatsrechtsprechung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt, wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestimmung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter).

    Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, daß die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder).

    Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung "Video-Recorder" (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts anderes.

  • OLG Hamburg, 03.12.1998 - 3 U 62/98
    Auszug aus BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98
    Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR 1999, 415).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06

    Hersteller von Plottern und Druckern ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet

    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (grundlegend BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; vgl. ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 21 - Anlage TW 1.14; speziell für Drucker OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, S. 8 ff.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8) ist mit dem weiten technologieneutralen Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vereinbar und entspricht dem gesetzgeberischen Willen.

    Das ergibt sich auch aus der vom BGH im Scanner-Urteil praktizierten funktionalen Betrachtung (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Die Gesetzesdeutung soll sich lediglich "nicht allein" auf das Instrument der grammatikalischen Auslegung beschränken, sondern unter besonderer Berücksichtigung teleologischer Momente auch darauf abstellen, "ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Dementsprechend stellt der BGH in seiner Entscheidung zur Bejahung einer Vergütungspflicht für Scanner wortlautkonform darauf ab, dass ein Scanner im Zusammenspiel mit PC und Drucker dazu "geeignet [ist], ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Mit dieser Begründung hat der BGH in seiner Scanner-Entscheidung die technische Eignung der Funktionseinheit Scanner /PC / Drucker bereits bejaht (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - J, S. 5 f.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8); um eben jene Funktionseinheit geht es auch hier.

    Die mit der Ablichtung "vergleichbare" Wirkung ergibt sich jeweils daraus, dass hier wie dort eine Vorlage originalgetreu in einem verkörperten Werkexemplar wiedergegeben wird (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8).

    Diese Argumentation stellt nicht nur entgegen dem Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auf den technischen Ablauf der Vervielfältigung ab, sondern steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach es unschädlich ist, wenn sich die technische Eignung eines Gerätes erst im Zusammenspiel mit weiteren Komponenten als Funktionseinheit ergibt (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; speziell für Drucker nunmehr auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - I, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - H, S. 8 ff.).

    Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - H, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - K, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend wandte die Rechtsprechung §§ 53, 54 a UrhG bereits vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderungen auf Digitalgeräte an (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. - Telefaxgeräte; LG Stuttgart, ZUM 2001, 614 ff. - CD-Brenner).

    Angesichts des bewusst weit und technologieneutral ausgestalteten Wortlauts des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG konnte es dabei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf ankommen, ob der historische Gesetzgeber das Auseinanderfallen des Vervielfältigungsvorgangs in mehrere zusammenwirkende Geräte vorhergesehen hatte (was im Übrigen angesichts der Überlegungen des Gesetzgebers zum Magnetton-Gerät mit guten Gründen bejaht werden könnte; vgl. dazu BGH GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder); dies betont auch der BGH, indem er für § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG eine funktionale Betrachtungsweise fordert (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung steht die sich nach alledem ergebende Vergütungspflicht von Druckern und Plottern nicht im Widerspruch zur "Scanner-Entscheidung" des BGH (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner).

    "im Zusammenspiel mit PC und Drucker ... geeignet sind, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner), welcher sich bei entsprechender Lesart ebenso denklogisch wie unvermeidbar auch die technische Eignung von Druckern und PCs (im gemeinsamen Zusammenwirken mit Scannern) entnehmen lässt, enthält das Urteil dementsprechend keinerlei Aussagen, die auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vergütungspflicht für Drucker schließen ließen.

    Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne Einsatz eines Scanners vorgenommen wird ..., "durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54 a I 1 UrhG erfasst wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; Unterstreichung nicht im Original).

    Im Übrigen ist für eine solche Funktionseinheit typisch, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54 a I 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Nach dem bisher Gesagten ist es schließlich unschädlich, wenn nach der Auffassung des BGH die Frage offen bleibt, "für welches der in Rede stehenden Geräte - Scanner, PC oder Drucker - die Vergütungspflicht nach § 54 a I UrhG besteht" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Eine weitergehende Neuregelung des deutschen Vergütungsrechts, insbesondere eine stärkere Differenzierung nach den verschiedenen Vervielfältigungsvorgängen, ist - so sinnvoll und wünschenswert sie auch erscheinen mag (vgl. in diesem Zusammenhang bereits BGH GRUR 2002, 246, 248 e.E. - Scanner) - entgegen der Auffassung der Beklagten infolge der Richtlinie 2001 / 29 / EG nicht zwingend notwendig geworden.

  • LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05

    Anspruch auf Erteilung der Auskunft bzgl. Veräußerung der Drucker und Plotter und

    Ein Vergütungsanspruch für die streitgegenständlichen Geräte stehe nach der Rechtsauffassung der Beklagten außerdem im Widerspruch zum als sog. "Scanner-Entscheidung" bezeichneten Urteil des BGH vom 5.7.2001 (Az I ZR 335/98), wonach bei Funktionseinheiten lediglich ein Gerät - hier der Scanner - mit Abgaben zu belasten sei.

    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (grundlegend BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; vgl. ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 21 - Anlage TW 1.14; speziell für Drucker OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, S. 8 ff.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8) ist mit dem weiten technologieneutralen Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vereinbar und entspricht dem gesetzgeberischen Willen.

    Das ergibt sich auch aus der vom BGH im Scanner-Urteil praktizierten funktionalen Betrachtung (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Die Gesetzesdeutung soll sich lediglich "nicht allein" auf das Instrument der grammatikalischen Auslegung beschränken, sondern unter besonderer Berücksichtigung teleologischer Momente auch darauf abstellen, "ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Dementsprechend stellt der BGH in seiner Entscheidung zur Bejahung einer Vergütungspflicht für Scanner wortlautkonform darauf ab, dass ein Scanner im Zusammenspiel mit PC und Drucker dazu "geeignet [ist], ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Mit dieser Begründung hat der BGH in seiner Scanner-Entscheidung die technische Eignung der Funktionseinheit Scanner /PC / Drucker bereits bejaht (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 5 f.; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8); um eben jene Funktionseinheit geht es auch hier.

    Die mit der Ablichtung "vergleichbare" Wirkung ergibt sich jeweils daraus, dass hier wie dort eine Vorlage originalgetreu in einem verkörperten Werkexemplar wiedergegeben wird (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 8).

    Er stellt nicht nur entgegen dem Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auf den technischen Ablauf der Vervielfältigung ab, sondern steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach es unschädlich ist, wenn sich die technische Eignung eines Gerätes erst im Zusammenspiel mit weiteren Komponenten als Funktionseinheit ergibt (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; speziell für Drucker nunmehr auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 - 17 O 392/04, S. 8 ff.).

    Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend wandte die Rechtsprechung §§ 53, 54 a UrhG bereits vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderungen auf Digitalgeräte an (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. - Telefaxgeräte; LG Stuttgart, ZUM 2001, 614 ff. - CD-Brenner).

    Angesichts des bewusst weit und technologieneutral ausgestalteten Wortlauts des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG konnte es dabei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf ankommen, ob der historische Gesetzgeber das Auseinanderfallen des Vervielfältigungsvorgangs in mehrere zusammenwirkende Geräte vorhergesehen hatte (was im Übrigen angesichts der Überlegungen des Gesetzgebers zum Magnetton-Gerät mit guten Gründen bejaht werden könnte; vgl. dazu BGH GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder); dies betont auch der BGH, indem er für § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG eine funktionale Betrachtungsweise fordert (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Entgegen der von den Beklagten auf S. 27 ff. der Klageerwiderung vertretenen Auffassung steht die sich nach alledem ergebende Vergütungspflicht von Druckern und Plottern nicht im Widerspruch zur "Scanner-Entscheidung" des BGH (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner).

    "im Zusammenspiel mit PC und Drucker ... geeignet sind, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner), welcher sich bei entsprechender Lesart ebenso denklogisch wie unvermeidbar auch die technische Eignung von Druckern und PCs (im gemeinsamen Zusammenwirken mit Scannern) entnehmen lässt, enthält das Urteil dementsprechend keinerlei Aussagen, die auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vergütungspflicht für Drucker schließen ließen.

    Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne Einsatz eines Scanners vorgenommen wird [...], "durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54 a I 1 UrhG erfasst wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; Unterstreichung nicht im Original).

    Im Übrigen ist für eine solche Funktionseinheit typisch, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54 a I 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Nach dem bisher Gesagten ist es schließlich unschädlich, wenn nach der Auffassung des BGH die Frage offen bleibt, "für welches der in Rede stehenden Geräte - Scanner, PC oder Drucker - die Vergütungspflicht nach § 54 a I UrhG besteht" (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Eine weitergehende Neuregelung des deutschen Vergütungsrechts, insbesondere eine stärkere Differenzierung nach den verschiedenen Vervielfältigungsvorgängen, ist - so sinnvoll und wünschenswert sie auch erscheinen mag (vgl. in diesem Zusammenhang bereits BGH GRUR 2002, 246, 248 e.E. - Scanner) - entgegen der Auffassung der Beklagten infolge der Richtlinie 2001 / 29 / EG nicht zwingend notwendig geworden.

    Dies ist zulässig, weil eine Differenzierung nach Geschwindigkeit und Farbe bei Druckern und Plottern in gleichem Maße sachgerecht und nachvollziehbar erscheint wie bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, welche der Gesetzgeber bei der Schaffung von Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG hauptsächlich im Blick hatte (wie hier Schiedsstelle, 20.8.2004 - 39/03, S. 13; vgl. auch BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner).

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05

    Drucker und Plotter

    Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit ist geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner).

    Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

    Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte).

    (4) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; vgl. auch BGHZ 151, 300, 311 - Elektronischer Pressespiegel).

    Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräte, sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326 - Telefaxgeräte), und Scanner (BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig angesehen.

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